Allgemeine Geschäftsbedingungen

LHM-Pooling GmbH & Co. KG
(„LHM-Pooling“)

A. ALLGEMEINES

I. Anwendungsbereich

1. Leistungen und Lieferungen durch LHM-Pooling an Kunden von LHM-Pooling (Besteller) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, es bestehen gesonderte vertragliche Vereinbarungen in Text- oder Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen eines Bestellers gelten nur, soweit diese ausdrücklich – z.B. schriftlich oder in Textform – durch LHM-Pooling anerkannt wurden.

2. Sofern ständige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen und dem Besteller bei einem früheren von WBGPooling bestätigten Auftrag die AGB bereits zugegangen sind, gelten sie auch ohne direkte Bezugnahme für künftige Geschäfte.

3. Sämtliche Aufträge werden erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung durch LHM-Pooling verbindlich. Die Auftragsbestätigung kann in Schrift- oder Textform oder per E-Mail erfolgen. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist auch maßgeblich für die von den Vertragsparteien geschuldeten Leistungen.

4. Angebote durch LHM-Pooling sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

5. Mündliche Erklärungen der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter, die ohne Vertretungsmacht abgegeben worden sind, werden erst bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.

6. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Regelung zu treffen, die dem Gewollten möglichst nahekommt.

 

II. Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Lieferung.

2. Eine erhebliche Veränderung ma gebender Kostenfaktoren im Laufe von vier Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung in Höhe von mindestens 5 % bei Pooling-Verträgen bzw. in Höhe von mindestens 3 % bei Kaufverträgen berechtigen LHM-Pooling zu einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Preises. Für diesen Fall steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist in diesem Fall binnen einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich oder in Textform gegenüber LHM-Pooling zu erklären.

3. Preisvereinbarungen gelten nur für die jeweils vereinbarte Lieferung oder Leistung und entfalten keine Bindungswirkung für spätere Aufträge.

 

III. Zahlungsmodalitäten

1. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen vom Rechnungsdatum an ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

2. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; dadurch entstehende Lasten und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist ausgeschlossen, soweit sich diese nicht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers beziehen. Im Falle des unbestrittenen Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern der Einbehalt in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mangelbeseitigung) steht.

4. Sofern und soweit der in Rechnung gestellte Betrag bei Fälligkeit (s.o. zu III. 1.) nicht bezahlt ist, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, LHM-Pooling weist einen höheren Zinsschaden nach. Außerdem bleibt dem Besteller der Nachweis eines geringeren Zinsschadens unbenommen.

5. Werden Zahlungsbedingungen nachhaltig missachtet, nicht eingehalten oder werden Tatsachen bekannt, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so führt dies zur sofortigen Fälligkeit der Forderungen. Darüber hinaus ist LHM-Pooling berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen von der Leistung von Vorauszahlungen oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Außerdem ist LHM-Pooling in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf einer von LHM-Pooling gesetzten angemessen Frist zur Zahlung fälliger Rechnungsbeträge vom Vertrag zurückzutreten. Sofern sich dann noch Mehrwegtransportverpackungen im Besitz des Bestellers befinden sollten, die dieser von LHM-Pooling zur entgeltlichen Nutzung erhalten hatte, ist der Besteller zur unverzüglichen Herausgabe dieser Mehrwegtransportverpackungen entsprechend Ziffer VI.2 (offene Mehrwegtransportverpackungen) bzw. VII. 2 (geschlossene Mehrwegtransportverpackungen) verpflichtet.

6. Jede Kundenbeziehung wird durch LHM-Pooling kreditversichert. Sofern und soweit das Kreditlimit eines Bestellers bei der Kreditversicherung überschritten wird, wird LHM-Pooling den Besteller über die entsprechende Mitteilung des Kreditversicherers unverzüglich informieren. LHM-Pooling ist in diesem Fall berechtigt, von dem Besteller als Sicherheit die Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe des nicht gedeckten Teilbetrages zu verlangen. Sofern eine solche Bankbürgschaft sodann nicht binnen weiterer 5 Bankarbeitstage LHM-Pooling zugegangen ist, ist LHM-Pooling zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung binnen weiterer zwei Wochen berechtigt.

IV. Lieferzeit

1. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen durch LHM-Pooling setzt voraus, dass alle für die Auftragsausführung relevanten kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, insbesondere der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheide und Genehmigungen, rechtzeitige Mitteilung und verkehrsmäßige Erreichbarkeit des Liefer- bzw. Abholortes, Bereitstellung von Material, Personal oder sonstiger Hilfsmittel, oder Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig erbracht hat. LHM-Pooling ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern LHM-Pooling trotz des vorherigen Anschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages (Deckungsgeschäft) seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von LHM-Pooling für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe Ziff. IV 4 dieser Bedingungen unberührt. LHM-Pooling wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Sofern der Besteller in diesem Fall zurücktreten will, hat er das Rücktrittsrecht unverzüglich – spätestens binnen einer Woche nach Mitteilung der nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit durch LHM-Pooling – schriftlich oder in Textform auszuüben. LHM-Pooling wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die
entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

2. Bei einer Vertragsänderung nach Absendung der Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der neuen Auftragsbestätigung genannte Termin.

3. Mit Anzeige der Versandbereitschaft gilt eine Lieferfrist als eingehalten, sofern sich die Versendung ohne Verschulden von LHM-Pooling verzögert oder als unmöglich erweist.

4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist schuldhaft von LHM-Pooling, jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, überschritten und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt pro Woche 0,5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig bzw. vertragsmäßig genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 % dieses Nettowertes. Nettowert in diesem Sinne ist beim Verkauf der Kaufpreis der verkauften MTV und bei der Nutzungsüberlassung das für den betreffenden Zeitraum und die geschuldete Art und Anzahl von MTV zu zahlende Nutzungsentgelt. Der durch LHM-Pooling zu erstattende Schaden ist indessen in jedem Fall beschränkt auf den Vertragswert, im Fall des Kaufes mithin auf den vereinbarten Kaufpreis sowie im Falle des Pooling auf das für die geschuldete Lieferung vereinbarte Nutzungsentgelt.

5. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn LHM-Pooling die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von LHM-Pooling zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt. Ein Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern sich dieser selbst im Annahmeverzug befindet.

6. Ist die Nichteinhaltung von Fristen und Lieferzeiten auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, auch Pandemie, oder auf ähnliche, nicht von LHM-Pooling zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern. Unabhängig davon ist LHM-Pooling in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt, auch wenn die vorgenannten Umstände während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten bzw. Erfüllungsgehilfen auftreten. LHM-Pooling haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des eigenen Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von LHM-Pooling für den Schadensersatz neben der geschuldeten Leistung auf insgesamt 0,5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann pro Woche, im Ganzen aber auf höchstens 5 % begrenzt. Für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) ist der Schadensersatz auf insgesamt 5 % des Nettowertes der Lieferung i.S.v. Abs. 4. letzter Satz begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer LHM-Pooling gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. IV 1 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorhergehenden Regelungen nicht verbunden.

B. NUTZUNGSÜBERLASSUNG VON MEHRWEGTRANSPORTVERPACKUNGEN (POOLING)

V. Gemeinsame Bestimmungen

1. Angaben über Eigenschaften von Mehrwegtransportverpackungen (MTV) sowie Hinweise auf technische Normen in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten dienen lediglich der Beschreibung und begründen ohne eine ausdrückliche Bezugnahme in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag weder eine Zusicherung noch eine Beschaffenheitsgarantie. Farbtonabweichungen stellen in keinem Fall einen Mangel dar. Eine Gewährleistung für die hygienische Unbedenklichkeit und Mängelfreiheit der Produkte kann nicht übernommen werden.

2. LHM-Pooling schuldet aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller keine Beratung darüber, ob die vom Besteller gekauften bzw. ihm zur Nutzung überlassenen MTV zu dem vom Besteller beabsichtigen Verwendungszweck geeignet oder zweckmäßig sind, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Maßgeblich hierfür ist im Zweifel die dem Besteller zugesandte Auftragsbestätigung, A.I.3 Satz 2.

3. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der ihm überlassenen MTV unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, nach Erhalt der MTV LHM-Pooling schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben und möglichst Fotos der Mängel beizufügen. Bei versteckten Mängeln, deren Entdeckung auch bei pflichtgemäßer Ausübung der Pflichten des Bestellers bei Übergabe nicht möglich war, ist die Rüge unverzüglich, spätestens 24 Stunden, nach Feststellung zu erheben.

4. LHM-Pooling sendet dem Besteller monatlich einen Auszug aus dem für den Besteller bei LHM-Pooling geführten Bestandskonto über die ihm überlassenen MTV. Widerspricht der Besteller der Mitteilung der von LHM-Pooling geführten Bestandskonten nicht binnen 10 Arbeitstagen ab Erhalt, gilt der von LHM-Pooling mitgeteilte Saldo als anerkannt.

5. Die MTV werden dem Besteller nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Besteller erwirbt kein Eigentum an dem ihm durch LHM-Pooling zur Verfügung gestellten MTV.

6. Offene MTV im Sinne dieser AGB sind solche MTV, an denen der Besteller auch Eigentum erwerben kann. Der Eigentumserwerb kann durch Kauf bereits überlassener MTV erfolgen (Kauf aus dem Bestand) oder durch Kauf, ohne dass die gekaufte MTV bereits zur Nutzung durch LHM-Pooling dem Besteller überlassen war (Handelsware).

7. Geschlossene MTV im Sinne dieser AGB sind solche MTV, an denen ein Eigentumserwerb durch den Besteller ausgeschlossen ist. Solche MTV sind durch Codierungen oder Beschriftungen (z.B. „Property of…“) als unveräußerliches Eigentum von LHM-Pooling gekennzeichnet.

VI. Überlassung von offenen MTV

1. Im Falle des Verkaufs der zuvor zur Nutzung überlassenen MTV ist – entsprechend Ziffer V. Absatz 1 – LHM-Pooling berechtigt, bis zum Eigentumserwerb der MTV auch nach Beendigung der Überlassungszeit das vereinbarte Nutzungsentgelt als Nutzungsentschädigung zu berechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Beendigung der Nutzungsüberlassung LHM-Pooling für jede von MTV erhaltene Lieferung dieselbe Anzahl an entsprechenden MTV in einwandfreiem Zustand und gleicher Qualität zurückzugeben oder frachtfrei zurückzusenden. Bei Beendigung der Nutzungsüberlassung hat der Besteller die ihm überlassenen MTV oder entsprechende MTV mindestens mittlerer Art und Güte an LHM-Pooling zurückzugeben.

3. Bei Verletzung der Pflichten aus Abs. 2 durch den Besteller hat dieser pauschal nach vorheriger Fristsetzung zur Herausgabe Schadensersatz zu leisten wie folgt:

a. R-KLT 3215 2,25 €
b. R-KLT 4315 4,20 €
c. R-KLT 4322 5,10 €
d. R-KLT 4329 5,80 €
e. R-KLT 6415 6,60 €
f. R-KLT 6422 8,60 €
g. R-KLT 6429 8,50 €
h. R-KLT D35 1,70 €
i. R-KLT D45 2,50 €
j. R-KLT D65 3,30 €
k. RL-KLT 3147 2,50 €
l. RL-KLT 4147 3,90 €
m. RL-KLT 4213 4,80 €
n. RL-KLT 4280 5,50 €
o. RL-KLT 6147 6,10 €
p. RL-KLT 6213 6,80 €
q. RL-KLT 6280 7,80 €
r. RL-KLT (ESD/schwarz) 4174 4,95 €
s. RL-KLT D35 1,70 €
t. RL-KLT D45 2,50 €
u. RL-KLT D65 3,30 €
v. C-KLT 3214 3,90 €
w. C-KLT 4314 5,70 €
x. C-KLT 4328 9,10 €
y. C-KLT 6414 10,70 €
z. C-KLT 6428 8,90 €
a.a. C-KLT D32 1,60 €
b.b. C-KLT D43 1,80 €
c.c. C-KLT D64 3,50 €
d.d. Palettendeckel (PAD) 1208 18,60 €
e.e. Palettendeckel (PAD) 1210 24,80 €
f.f. Euro-Gitterbox gebraucht 150,00 €
g.g. Euro-Holzpalette Neu  14,20 €
h.h. Euro-Holzpalette A 13,47 €
i.i. Euro-Holzpalette B 10,38 €
j.j. Euro-Holzpalette C 7,59 €
k.k. Euro-Holzpalette Defekt 4,73 €
l.l. Euro-Holzpalette EUR 3 25,00 €
m.m. EURO- Big Box   150,00 €

4. Mit Geltendmachung des Schadensersatzes erlischt das Recht des Bestellers, die ihm überlassenen MTV an LHM-Pooling zurückzugeben.

5. Den Parteien bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder höherer als der unter Ziff. 3 pauschal aufgeführte Schaden entstanden ist.

6. Soweit dies nicht zu den Regelungen in diesen AGB oder den mit dem Besteller im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch steht, finden auf die Nutzungsüberlassung von offenen MTV die Bestimmungen des §§ 607 bis 609 BGB Anwendung.

VII. Überlassung von geschlossenen MTV

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezieht sich das für die Überlassung von geschlossenen MTV vereinbarte Entgelt auf die Nutzungsüberlassung und Logistikleistungen von LHM-Pooling für eine Dauer von 30 Tagen ab Übergabe der MTV an den Besteller. Sofern der Zeitraum überschritten wird, schuldet der Besteller eine Vergütung für die Nutzungsüberlassung nach Maßgabe der dann gültigen Konditionen von LHM-Pooling.

2. Der Besteller ist verpflichtet, LHM-Pooling bei Ende der Nutzungsdauer die ihm überlassenen MTV in einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder frachtfrei zurückzusenden.

3. Bei Verletzung der Pflichten aus Ziff. 2 durch den Besteller hat dieser pauschal nach vorheriger Fristsetzung zur Herausgabe Schadensersatz zu leisten wie folgt:

a. LHM-Pooling-Foldable-BigBox 800 blue 225,00 €

4. Mit Geltendmachung des Schadensersatzes erlischt das Recht des Bestellers, die ihm überlassenen MTV an LHM-Pooling zurückzugeben.

5. Den Parteien bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder höherer als der unter Abs. 2 pauschal aufgeführte Schaden entstanden ist.

6. Soweit dies nicht zu den Regelungen in diesen AGB oder den mit dem Besteller im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch steht, finden auf die Nutzungsüberlassung von geschlossenen MTV die Bestimmungen des §§ 535 ff. BGB Anwendung.

C. VERKAUF VON MTV

VIII. Gefahrübergang

2. Bei dem Verkauf neuer MTV gehen sämtliche Rechte an den gekauften MTV mit Eingang des Kaufpreises und – sofern nicht schon erfolgt – Übergabe des Besitzes an den Besteller auf diesen über.

3. Werden die verkauften MTV auf Verlangen des Bestellers versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur bzw. die zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Wird Ware zurückgeholt, geht die Gefahr erst mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort auf LHM-Pooling über.

4. Falls sich die Versendung von versandbereiten MTV aus von LHM-Pooling nicht zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft in Textform oder als Telefax zum Besteller auf diesen über.

5. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht unverzüglich nach Versandanzeige ab oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt, so ist LHM-Pooling zur Einlagerung auf Kosten des Bestellers berechtigt.

6. Bei Annahmeverzug des Bestellers behält sich LHM-Pooling neben den Rechten aus § 326 BGB den, auch teilweisen, Rücktritt bzw. die Geltendmachung von Schadenersatz vor.

7. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die gekaufte Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Werden MTV oder andere durch LHM-Pooling angebotene Waren an den Besteller verkauft, bleiben die veräußerten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Besteller aus den Geschäftsbeziehungen bestehenden Ansprüche Eigentum von LHM-Pooling. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung der Saldorechnung von LHM-Pooling.

2. Dem Besteller ist es nicht gestattet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände zu verarbeiten oder umzubilden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Zuwiderhandlung auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei LHM-Pooling als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LHM-Pooling Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

3. Der Besteller ist nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt.

4. Im Falle der verbotswidrigen Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von LHM-Pooling gegen ihn die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an LHM-Pooling ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von LHM-Pooling in Rechnung gestellten entspricht. Der LHM-Pooling abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Besteller wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an LHM-Pooling weiterleiten.

5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller LHM-Pooling die zur Geltendmachung der Rechte von LHM-Pooling gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die LHM-Pooling zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird LHM-Pooling auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der LHM-Pooling zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.

7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat LHM-Pooling unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die LHM-Pooling gehörenden Waren erfolgen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LHM-Pooling berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LHM-Pooling ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, ist LHM-Pooling zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs oder Erklärung des Rücktritts nach erfolgloser oder entbehrlicher Fristsetzung berechtigt.

9. Falls LHM-Pooling von seinem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist LHM-Pooling berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme erfolgt zum erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

10. Sofern und soweit MTV an den Besteller verkauft werden, die in den bei LHM-Pooling für ihn geführten Bestandskonten enthalten sind, ist jegliche Gewährleistung für die verkauften MTV ausgeschlossen. Sofern und insoweit nicht die Konkretisierung der verkauften MTV möglich ist, weil sich diese im Pooling-Umlauf befinden, schuldet LHM-Pooling insoweit nicht die Übertragung des Eigentums an den betreffenden MTV sondern die Verschaffung sämtlicher mit den betreffenden MTV verbundenen Rechte. Geschuldet wird insoweit die Übertragung der Rechte an entsprechenden MTV mittlerer Art und Güte. Die Rechte werden aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch LHM-Pooling an den Besteller abgetreten.

 

X. Haftung für Sachmängel beim Kauf

1. Angaben über Eigenschaften von Waren sowie Hinweise auf technische Normen in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten dienen lediglich der Beschreibung und begründen ohne eine ausdrückliche Bezugnahme in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag weder eine Zusicherung noch eine Beschaffenheitsgarantie. Farbtonabweichungen stellen in keinem Fall einen Mangel dar. Eine Gewährleistung für die hygienische Unbedenklichkeit und Mängelfreiheit der Produkte kann nicht übernommen werden.

2. LHM-Pooling schuldet aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller keine Beratung darüber, ob die vom Besteller gekauften bzw. ihm zur Nutzung überlassenen MTV zu dem vom Besteller beabsichtigen Verwendungszweck geeignet oder zweckmäßig sind, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Maßgeblich hierfür ist im Zweifel die dem Besteller zugesandte Auftragsbestätigung, A.I.3 Satz 2.

3. Bei Verkauf von MTV aus dem für den Besteller gemäß Ziffer V. Abs. 2 geführten Bestandskonto, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, da es sich um den Verkauf gebrauchter Gegenstände handelt.

4. Beim Kauf neuer MTV (Handelsware) ist der Besteller verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, nach Erhalt der WareLHM-Pooling schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben und möglichst Fotos der Mängel beizufügen. Bei versteckten Mängeln, deren Entdeckung auch bei pflichtgemäßer Ausübung der Pflichten des Bestellers nach § 377 HGB nicht möglich war, ist die Rüge unverzüglich, spätestens 24 Stunden, nach Feststellung zu erheben. Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung durch LHM-Pooling nicht besteht, und hatte der Besteller bei Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit hierüber im Irrtum, so hat der Besteller LHM-Pooling den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bedingungen ist WBG Pooling insbesondere berechtigt, die bei LHM-Pooling entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen

5. Alle Mängelansprüche beim Kauf neuer MTV verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB keine längeren Fristen zwingend vorschreiben.

6. Bei begründeten Mängelrügen ist der Besteller berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung besteht insoweit nicht als diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs-, Ersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden bestehen nur nach Maßgabe der Regelung zu Ziff. XI. Hinsichtlich herstellungsbedingter Mängel ist LHM-Pooling berechtigt, den Kunden an den Lieferanten zu verweisen. Diesbezügliche Mängelgewährleistungsansprüche tritt LHM-Pooling an den Kunden ab.

7. Unsachgemäße Nachbesserungsversuche des Bestellers oder von ihm beauftragte Dritte sowie unsachgemäße Verwendung, Abnutzung oder ungeeignete Aufbewahrung führen zum Verlust der Mängelansprüche.

8. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur bei berechtigter Inanspruchnahme durch den Verbraucher, im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen im Hinblick auf Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

D. SCHLUSSSBESTIMMUNGEN UND HAFTUNG

XI. Haftung

LHM-Pooling haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet LHM-Pooling nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit LHM-Pooling den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XII. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung der Firmensitz von LHM-Pooling in Damme.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand ist der Firmensitz von LHM-Pooling in Damme.